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Die Istanbul-Konvention

Die Istanbul Konvention

Das "Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt", bekannt als "Istanbul-Konvention", wurde am 11. Mai 2011 in Istanbul zur Zeichnung aufgelegt und trat am 1. August 2014 in Kraft. Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.

Deutschland hat die Istanbul-Konvention im Oktober 2017 ratifiziert. Mit dem Inkrafttreten am 1. Februar 2018 ist die Konvention geltendes Recht in Deutschland.

Das internationale Abkommen definiert Gewalt gegen Frauen* und Mädchen* als Menschenrechtsverletzung und Form der Diskriminierung (Istanbul-Konvention, Artikel 3a). In dem Abkommen sind 82 Artikel in 8 Kapitel festgeschrieben, die sich mit den Themen Vorsorge vor Gewalt, der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt sowie dem Schutz der Opfer aber auch dem Umgang mit Täter*innen auseinandersetzt.

Im Folgenden sind die 8 Kapitel inhaltlich zusammengefasst.

Das vollständige Dokument finden Sie hier.

Zusammenfassung

Kapitel 1 Zweck, Begriffsbestimmungen, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, allgemeine Verpflichtungen

  • Die Pflicht, auf allen staatlichen Ebenen aktiv die Gleichstellung von Frauen* und Männern* zu fördern.

Kapitel 2 Ineinandergreifende politische Maßnahmen und Datensammlung

  • Vorgehen auf kommunaler Ebene besser abstimmen:
    • politische Maßnahmen auf der Grundlage von gültigen Daten zu geschlechterspezifischer Gewalt gegen Frauen* und häusliche Gewalt entwickeln
    • Austausch und Zusammenkommen von staatlichen Stellen mit der Bevölkerung.

Kapitel 3 Prävention

  • Vorsorge vor Gewalt durch Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit
  • Vorsorgliche Maßnahmen, die Veränderungen von sozialen oder kulturellen Verhaltensformen von Frauen* und Männern* bewirken, Beseitigung von Vorurteile, Bräuche, Traditionen und sonstigen Vorgehensweisen, die auf der Vorstellung der Unterlegenheit der Frau oder auf Rollenzuweisungen für Frauen und Männer beruhen (Artikel 12)
  • Die in den Bereich der Vorsorge fallenden Maßnahmen sollen alle Formen von Gewalt (psychische, körperliche, ökonomische und symbolische Gewalt, insbesondere Nachstellung, sexualisierte Gewalt, häusliche Gewalt/Partnergewalt, Zwangsheirat, Genitalverstümmelung, Zwangsabtreibung, Zwangssterilisation sowie sexuelle Belästigung) unterbinden und die Bedürfnisse von Personen mit besonderen Schutzbedürftigkeit berücksichtigen (Artikel 12)
  • Flächendeckende Angebote für Aus- und Fortbildungen und Trainings für Berufsgruppen, die in Kontakt mit Opfern oder Tätern von Gewalt kommen (Artikel 15)
  • Ausbau, Einrichtung und Unterstützung vorbeugender Programme zum Eingreifen und Behandeln, die darauf abzielen, Täter und Täterinnen häuslicher Gewalt darin zu unterstützen, gewaltfrei zu kommunizieren und Gewalt geprägtes Verhalten zu ändern sowie erneute Straftaten zu verhüten (Opferschutz) (Artikel 16)
  • Mediale Aufklärung über die Verhütung von Gewalt gegen Frauen, durch sensible und diskriminierungsfreie Wortwahl in der Berichterstattung über Gewalttaten gegen Frauen* und Kinder (Artikel 17)

Kapitel 5 Materielles Recht

  • Regelungen im Umgangs- und Sorgerecht, die nicht gegen den Anordnungen des Gewaltschutzes wirken

Im materiellen Recht gibt es noch offene Fragen, deren Klärung und Kompetenzen jedoch auf Länder- oder Bundesebene liegt.

Kapitel 4 Schutz und Unterstützung

  • Wirksame Zusammenarbeit, die den Schutz, die Sicherheit und Rechte sowie die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Frauen*/ Opfer in den Mittelpunkt stellen, zwischen allen eingreifenden staatlichen Stellen (Justiz, Staatsanwaltschaft, Strafverfolgung, lokalen und regionalen Behörden) und nichtstaatlichen Organisationen und Hilfs- und Beratungsstellen zum Schutz und zu der Unterstützung von Opfern (Artikel 18)
  • Unterstützung und Schutz durch flächendeckende und bedarfsgerechte Hilfs- und Beratungsdienste (Einsatz ausgebildeter Fachkräfte/ Umstrukturierung und Ausbau von Frauenhäusern)
  • Zugang zu Schutzräumen für schutzbedürftiger Personen mit besonderen Bedürfnissen (Minderjährige Personen, LSBTIQ* Personen, Personen mit Behinderung, Paarunterkünfte) (Artikel 18)

Kapitel 6 Ermittlungen, Strafverfolgung, Verfahrensrecht und Schutzmaßnahmen

  • Wirksame strafrechtliche Vorgaben und Verfahren zur Aufklärung und Bestrafung von Gewalttaten
  • Gefährdungsanalyse und Gefahrenmanagement bei häuslicher Gewalt mit standardisiertem Verfahren (Artikel 51)

Strafrechtliche Veränderungen liegen in Bundes- und Länderebene.

Kapitel 7 Migration und Asyl

  • Subsidiärer Schutz für Asylanträge von Geflüchtete aufgrund von geschlechterspezifischer Gewalt oder aufgrund von ihrer* seiner* sexuellen Orientierung

Auf Kommunaler Ebene wird nicht über Asylanträge entschieden!

  • Beratung und Begleitung von Menschen mit Migrationshintergrund oder Geflüchteten zu Angeboten und Unterstützungshilfen. Pädagogische Miterarbeitende sollen für das Thema geschlechtsspezifische Gewalt sensibilisiert werden.

Kapitel 8 Internationale Zusammenarbeit

  • Der internationale Austausch zur Umsetzung der Istanbul Konvention auf kommunale Ebene ist ein wesentlicher Bestandteil der internationalen Zusammenarbeit (Artikel 63). Dabei sollen die öffentlichen Verwaltungen und Behörden sich bezüglich der Strategien zur Bekämpfung von Partnergewalt und Gewalt gegen Frauen sowie in der Zusammenarbeit mit zivilen Fachstellen austauschen.

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