Transparenz und Informationsfreiheit im Kreis
Als zweiter Kreis in Hessen hat sich der Landkreis Marburg-Biedenkopf eine Informationsfreiheitssatzung gegeben. Der Kreistag stimmte einer entsprechende Beschlussvorlage zu. Mit dieser Satzung werden Aspekte des „Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes“ (HDSIG) für die Kreisverwaltung anwendbar erklärt.Der Landkreis Marburg-Biedenkopf tritt mit dieser Satzung der Kritik entgegen, das kommunale Behörden in Hessen von dem durch das HDSIG eröffneten Zugang zu amtlichen Informationen ausgenommen wurden. Zugleich wird damit der vom Landkreis Marburg-Biedenkopf verfolgte Ansatz gestärkt, das eigene Verwaltungshandeln transparent darzustellen. Die Satzung ist damit auch ein Baustein im Open-Government-Prozess, den der Landkreis als Modellkommune verfolgt.Mit der Informationsfreiheitssatzung wird die Grundlage dafür geschaffen, dass Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises sowie juristische Personen mit Sitz im Landkreis Marburg-Biedenkopf bei der Kreisverwaltung amtliche Informationen anfordern können, die nicht aus rechtlichen Gründen geschützt sind. Ausgeschlossen kann ein Informationszugang zum Schutz besonderer öffentlicher und privater Belange, zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum Schutz von behördlichen Entscheidungsprozessen sein. So besteht zum Beispiel bei rein wirtschaftlichem Interesse an der Information kein Auskunftsrecht.Die Informationsfreiheitssatzung erfasst ausschließlich amtliche Informationen im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Marburg-Biedenkopf. Dies betrifft also beispielsweise die Volkshochschule des Landkreises oder die Schulträgerschaft als Pflichtaufgaben, aber auch die Ehrenamtsförderung als Beispiel für eine freiwillige Aufgabe des Kreises.Die angeforderte Information soll möglichst genau beschrieben sein. Nähere Informationen zur Antragstellung sind in § 85 HDSIG beschrieben. Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sowie die Einsicht in Akten und Daten vor Ort in der Verwaltung sind kostenfrei. Für darüber hinausgehende Auskünfte werden Kosten nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz erhoben. So kosten beispielsweise Kopien, die im Zuge der Beantwortung angefertigt werden, 20 Cent pro Seite.Hier zur Satzung:https://www.marburg-biedenkopf.de/bekanntmachungen/2019/OEB_2019_02_28_IFrSa.phpKontakt & Information:Landkreis Marburg-Biedenkopf - Stabsstelle Dezernatsbüro der LandrätinFachdienst Bürgerbeteiligung und EhrenamtsförderungIm Lichtenholz 60, D-35043 MarburgTelefon: +49 6421 405-1212, Fax: +49 6421 405-921212, E-Mail: Informationmarburg-biedenkopfdeInformationen auch online unter www.datenschutz.hessen.de/inf-freiheit/informationsfreiheit