Für welche Informationen gilt die Informationsfreiheitssatzung?
Für welche Informationen gilt die Informationsfreiheitssatzung?
Die Informationsfreiheitssatzung erfasst ausschließlich amtliche Informationen im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Marburg-Biedenkopf. Dies betrifft also beispielsweise die Volkshochschule des Landkreises oder die Schulträgerschaft als Pflichtaufgaben, aber auch die Ehrenamtsförderung als Beispiel für eine freiwillige Aufgabe des Kreises.
Was muss ich bei der Anforderung von Informationen beachten?
Was muss ich bei der Anforderung von Informationen beachten?
Wenn Informationen auf Grundlage der Informationsfreiheitssatzung angefordert werden, soll die betreffende Information gemäß § 85 HDSIG möglichst genau beschrieben sein und - wenn möglich - bei der Stelle angefordert werden, die über die Information verfügt.
Wann kann ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden?
Wann kann ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden?
Ein Antrag, der auf allgemeines Behördenhandeln gerichtet ist und sich auf Informationen bezieht, die aus einer Vielzahl von Aktenvorgängen oder Informationsträgern zusammengetragen werden müssen, kann gemäß § 85 HDSIG dann abgelehnt werden, wenn der Informationszugang nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich wäre.
Welche Informationen sind von der Informationsfreiheitssatzung ausgenommen?
Welche Informationen sind von der Informationsfreiheitssatzung ausgenommen?
Ein Informationszugang zum Schutz besonderer öffentlicher und privater Belange, zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum Schutz von behördlichen Entscheidungsprozessen kann von der Informationsfreiheitssatzung ausgeschlossen sein. So besteht zum Beispiel bei rein wirtschaftlichem Interesse an der Information kein Auskunftsrecht.
Ist eine Auskunft gemäß Informationsfreiheitssatzung kostenpflichtig?
Ist eine Auskunft gemäß Informationsfreiheitssatzung kostenpflichtig?
Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sowie die Einsicht in Akten und Daten vor Ort in der Verwaltung sind kostenfrei. Für darüber hinausgehende Auskünfte werden Kosten nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz erhoben. So kosten beispielsweise Kopien, die im Zuge der Beantwortung angefertigt werden, 20 Cent pro Seite.